Die allgemeine Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung zählt, wie der Name schon erahnen lässt, wie auch die GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zu den Pflichtversicherungen. Die Haftpflichtversicherung Schäden, die der Versicherte im alltäglichen Leben verursacht und für die er ohne Haftpflichtversicherung selbst aufkommen müsste. In die Haftpflichtversicherung sind auch Schäden, die durch die Kinder des Versicherungsnehmers verursacht werden, eingeschlossen. Wer ist schon, bei allem guten Willen, in der Lage das Tun und Handeln seiner lieben Kleinen stets im Auge zu haben. Da Kindern jedoch nicht zugemutet werden kann, dass sie die Folgen ihres Handelns verstehen können, springt im Bedarfsfall die Haftpflichtversicherung der Eltern ein. Ausdrücklich nicht eingeschlossen sind dagegen die sonstigen Angehörigen des Versicherungsnehmers, egal ob es sich dabei um Erwachsene oder Kinder handelt. Die Haftpflichtversicherung kann den Schadensersatz auch dann verweigern, wenn im eigenen Haus Sachschaden an Dingen entsteht, die der Versicherte lediglich zur Aufbewahrung überlassen bekommen hat. Gleiches gilt für leichtfertige Schäden, die infolge von risikobehafteten Tätigkeiten eintreten. Hier entscheidet die Haftpflichtversicherung im Einzelfall, ob sie für den Schaden aufkommt oder nicht. Wenn es für den Versicherten ganz dumm läuft verweigert auch die GKV die Zahlung, wenn man sich bei so genannten Risikosportarten, z.B. Fallschirmspringen, verletzt. Dies sollte daher bereits im Vorfeld abgeklärt werden.
Für mutwillig herbeigeführte Schäden haftet grundsätzlich weder die Haftpflichtversicherung noch die GKV. Bei fahrlässig, also aus Leichtsinn, verursachten Schäden ist man auf die Kulanz seiner Haftpflichtversicherung angewiesen, einen rechtlich unumstößlichen Anspruch hat man jedoch nicht. Als fahrlässig wird beispielsweise das Rauchen auf einem Heuwagen angesehen. Häufig richtet sich die Haftpflichtversicherung bei der Schadensersatzprüfung für Schäden infolge von Fahrlässigkeit auch danach, wie oft die Haftpflichtversicherung in der Vergangenheit vom Versicherten in Anspruch genommen worden ist.
Nicola Lavacca
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